Bleib auf dem Laufenden.
Abonniere hier den Procito-Newsletter


Pipedrive pop up form

Pipedrive contact PROCITO GmbH Popup form

©2024

Mehr PROCITO?
Entdecke was wir
sonst noch tun.
Hier geht's lang!


Eine Marke von Procito.de
©2024
ANFRAGE STARTEN »

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 GELTUNGSBEREICH


Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter PROCITO GmbH (nachfolgend „Anbieter“) und dem Kunden
(nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeit-
punkt des Auftrages gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht
anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.


§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND / VERTRAGSSCHLUSS


(1) Der Kunde kann beim Anbieter, insbesondere aber nicht abschließend, Fertigungsteile in Vorserien und Prototypen
in Auftrag geben.
(2) Der Kunde versichert, dass er Unternehmer ist. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern kommt nicht zustande. Der
Kunde ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht
überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist
Unternehmer gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die
beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Die Angebote des Anbieters sind freibleibend und nicht bindend. Diese stellen lediglich eine Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar.
(4) Der Vertragsschluss kann via Telefon, E-Mail oder schriftlich erfolgen. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde
das Angebot des Anbieters schriftlich oder per E-Mail bestätigt, oder nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des
Angebots die Ablehnung erklärt. Eine Annahme unter Änderungen gilt als neues Angebot an den Anbieter.
(5) Die zu erstellenden Produkte werden nach Maßgabe der Kundenvorgaben, unter Berücksichtigung der technischen
Machbarkeit gefertigt. Vor Beginn der Fertigung findet ein Datenabgleich zwischen dem Anbieter und dem Kunden
statt. Für Änderungen, sofern möglich, gilt ergänzend § 7 Abs. 2.
(6) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Alle Vertragsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kun
den unterliegen dem deutschen Recht.


§ 3 BESONDERE PFLICHTEN DES KUNDEN


(1) Der Kunde versichert, dass er mit der in Auftrag gegebenen Produktion keine Rechte Dritter, insbesondere keine
Patentrechte verletzt.
(2) Der Kunde stellt den Anbieter von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die diese an den Anbieter wegen der Verletzung von Rechten gemäß Abs. 1 stellen.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, die von Ihm zur Verfügung gestellten Dateien und Informationen für die
Produktion auf Richtigkeit zu überprüfen und selbst Sicherheitskopien von diesen anzufertigen.
(4) Für etwaige länderspezifische Nachweise und Produktzulassungen, sowie für die rechtliche Dokumentation,
Prüfungen etc. ist der Kunde verantwortlich und muss die damit verbundenen Kosten übernehmen. Von
diesbezüglichen Forderungen von staatlichen Institutionen oder Dritten stellt der Kunde den Anbieter frei.

§ 4 LIEFERUNG, VERFÜGBARKEIT DER PRODUKTE


(1) Vom Anbieter angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt des Zahlungseingangs, soweit vertraglich
nicht anders vereinbart. Die Termine sind unverbindlich, wenn Sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Die Lieferung erfolgt ab Lager des Anbieters, wo auch der Erfüllungsort liegt. Auf Verlangen und Kosten des Kunden
wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, ist der Anbieter berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg und Verpackung selbst zu bestimmen.
(2) Das Versandrisiko trägt der Kunde. Die Gefahr geht mit der Übergabe an das Versandunternehmen (z.B. Spedition)
auf den Kunden über.
(3) Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare der von ihm ausgewählten Produkte oder die dafür notwendigen Materialien verfügbar oder vorübergehend nicht verfügbar, so teilt der Anbieter dem Kunden dies mit.
Ist ein Produkt oder Material dauerhaft nicht lieferbar, sieht der Anbieter von einem Angebot ab. Ein Vertrag kommt
in diesem Fall nicht zustande.
(4) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Es gelten in diesem Fall die
gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der
Annahme ist.
(5) Bei Transportschäden hat der Kunde den Anbieter unverzüglich zu informieren und den Transporteur zur
Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
(6) Der Anbieter ist berechtigt Teillieferungen durchzuführen, soweit vereinbart.


§ 5 RÜCKTRITT


(1) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass er dazu gesetzlich berechtigt ist, so schuldet er dem Anbieter den
vollen vereinbarten Rechnungsbetrag, wenn die Produktion bereits begonnen hat oder der Anbieter einem Dritten
den Auftrag zur Produktion erteilt hat. Bereits getätigte Zahlungen werden dem Kunden abzüglich der oben
genannten Kosten zurückerstattet.
(2) Tritt der Kunde zu einem anderen Zeitpunkt als nach Abs. 1 zurück, ohne dazu gesetzlich berechtigt zu sein, so
schuldet er eine Rücktrittspauschale in Höhe von 20% des Rechnungsbetrages.
(3) Der Anbieter ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich die Durchführung des Vertrages als unmöglich
im Sinne des § 275 BGB herausstellt. Etwaig geleistete Zahlungen des Kunden werden zurückerstattet. Ein darüber
hinaus gehender Anspruch besteht nicht. Auf § 10 wird verwiesen.


§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT


(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Begleichung weiterer Forderungen gegenüber dem
Anbieter verbleiben die Produkte im Eigentum des Anbieters.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden die gelieferte Ware zurückzunehmen und zu verwerten.
Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.
(3) Bei Pfändungen ist der Anbieter unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte
Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Er tritt jedoch bereits zu diesem
Zeitpunkt alle Forderungen in Höhe der Forderungen an den Anbieter ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Anbieter verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.

Ist dies jedoch der Fall, ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter die abgetretenen Forderungen und deren Schulden mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und sämtliche Unterlagen zu übergeben.


§ 7 PREISE, MEHRKOSTEN


(1) Alle Preise, die auf der Website und in Angeboten des Anbieters angegeben sind, verstehen sich zuzüglich der
jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders ausgewiesen.
(2) Sind nach der Auftragserteilung Änderungen erforderlich, die der Kunde zu vertreten hat oder sind Änderungen
vom Kunden gewünscht, ist der Anbieter berechtigt die Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.


§ 8 ZAHLUNGSMODALITÄTEN, ANZAHLUNG UND VERZUG


(1) Die Zahlungsweise richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Der Anbieter behält sich die Annahme von
Akzepten und Kundenwechseln für jeden Einzelfall vor. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber
angenommen. Die Forderung gilt erst nach Einlösung oder Gutschrift der Zahlung als erfüllt. Diskontspesen und
sonstige Lasten trägt der Kunde. Bei Zahlung durch Bank- oder Postschecküberweisung gilt die Zahlung mit der
Gutschrift auf dem Konto des Anbieters als erfolgt. Der Anbieter ist berechtigt, mit Gegenforderungen
aufzurechnen. Dem Kunden steht dieses Recht nur mit Forderungen zu, die von dem Anbieter ausdrücklich an
erkannt worden sind oder über die ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist
ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. § 9 bleibt unberührt.
(2) Der Anbieter ist nach Vereinbarung berechtigt, eine Anzahlung in von ihm zu bestimmender Höhe zu verlangen.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, haben Zahlungen bis zu 30 Tagen nach Lieferung ab Werk beim Anbieter ohne
Abzug eingehend zu erfolgen. Skonto muss besonders vereinbart werden und wird nur dann gewährt, wenn sich der
Kunde mit anderen Rechnungen nicht in Verzug befindet. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender be
stimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er dem Anbieter
für das Jahr Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
(4) Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer
Verzugsschäden durch den Anbieter nicht aus. Sollten durch Zahlungsverzögerungen des Kunden
Produktionsplanungen sowie Produktionsabläufe geändert werden müssen oder Produktionsunterbrechungen von
Nöten sein, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen.


§ 9 SACHMÄNGELGEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE


(1) Der Anbieter haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist
auf vom Anbieter gelieferte Sachen wird auf 12 Monate begrenzt
(2) Es wird darauf hingewiesen, dass bei Prototypen und Vorserien keine Dokumentation wie z. B. Handbücher,
Betriebsanleitungen, CE Kennzeichnung und/oder Konformitätserklärungen mitgeliefert wird. Ein Sachmangel wird dadurch nicht begründet.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, im für den Kunden zumutbaren Rahmen, Konstruktionen zu ändern. Als zumutbar gelten dabei Änderungen, durch die die vorgesehene oder vereinbarte Verwendung des Produktes nicht wesentlich
beeinträchtigt wird.
(4) Zur Erhaltung von Mängelansprüchen des Kunden sind Mängel dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem
Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Anbieter
bereit zu halten.
(5) Eine zusätzliche Garantie besteht bei den vom Anbieter angebotenen Produkte nur, wenn diese ausdrücklich im
Angebot zu dem jeweiligen Artikel vereinbart wurde.

§ 10 HAFTUNG


(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind
Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des
Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um
Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Haftung auf entgangenen Gewinn wird vorbehaltlich der Regelung nach Abs. 1 ausgeschlossen.
(4) Der Anbieter haftet bei individuell angefertigten Produkten nicht für die Überschreitung des vereinbarten
Liefertermins, wenn er diesen Umstand (z.B. infolge von höherer Gewalt, Ausfall technischer Systeme) nicht zu
vertreten hat.
(5) Die sich aus Abs. 1 bis 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt,
soweit der Anbieter und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben.
Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(6) Die Einschränkungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des
Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.


§ 11 GEHEIMHALTUNG


(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und
     Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei.
(2) Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen
     Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck
     zu verwenden.
(3) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.
(4) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen,

a) die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch den Auftragnehmer bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer
     Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
c) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
d) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen
    Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche
    Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
e) die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat,
f ) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher
    Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei
    hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung
    vorzugehen.

§ 12 FIRMENKENNZEICHNUNG


Falls nicht anders vereinbart, ist der Anbieter berechtigt, auf allen gelieferten Gegenständen einen Firmenhinweis auf
den Anbieter (PROCITO oder vergleichbarer Hinweis) anzubringen, soweit der Gebrauchswert des Liefergegenstandes hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.


§ 13 SUBUNTERNEHMER


Die Einschaltung Dritter (Subunternehmer) durch den Anbieter zur Leistungserbringung bedarf keiner Zustimmung des Kunden.

Der Anbieter haftet für Handlungen der Subunternehmer wie für eigene Handlungen.


§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN


(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter ist der Sitz
des Anbieters in München.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.

Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

 

Stand 15.12.2022

"Auf die Firma PROCITO GmbH können wir uns zu jeder Zeit verlassen, gerade wenn es schnell gehen muss konnte die PROCITO GmbH stets zuverlässig liefern"

Material HandlingMAGNA STEYR FAHRZEUGTECHNIK AG & CO KG
KONTAKT

PROCITO GmbH
Aberlestraße 18 RGB
81371 München
info@procito.de

+4989-215397960

Abonniere hier den
PROCITO-Newsletter!

Pipedrive Option

Test 123

Cookie Consent mit Real Cookie Banner